Nach der Vorlageentscheidung des EuGH zu USM Haller und Mio hat der BGH den Fall an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen. Er hat dabei die Antworten des EuGH auf den Sachverhalt angewendet und dem OLG weitere Feststellungen aufgegeben.
Der BGH beanstandet drei grundlegende Fehler des Berufungsgerichts.
Keine erhöhten Schutzanforderungen für angewandte Kunst
Das OLG hatte aus dem Verhältnis zwischen Designrecht und Urheberrecht abgeleitet, dass der Urheberrechtsschutz für Gebrauchsgegenstände die Ausnahme bleiben müsse und deshalb höhere Anforderungen an die Originalität zu stellen seien.
Dem tritt der BGH entgegen. Zwischen Designschutz und Urheberrechtsschutz besteht kein normatives Regel-Ausnahme-Verhältnis. Für Werke der angewandten Kunst gilt derselbe unionsrechtliche Werkbegriff wie für alle anderen Werkarten.
Der Umstand, dass Gebrauchsgegenstände tatsächlich seltener urheberrechtlich geschützt sein werden, beruht nicht auf einer erhöhten Schutzschwelle. Er beruht vielmehr darauf, dass technische, ergonomische, sicherheitsbezogene oder branchenübliche Vorgaben den Raum für freie kreative Entscheidungen häufig einschränken.
Objektive, nicht subjektive Prüfung
Das OLG hatte maßgeblich darauf abgestellt, ob die Schöpfer des USM-Haller-Systems bewusst freie kreative Entscheidungen getroffen und bestimmte gestalterische Aussagen beabsichtigt hatten.
Auch dies ist nach dem BGH rechtsfehlerhaft. Entscheidend ist nicht das innere Bewusstsein des Urhebers und nicht seine ausdrücklich formulierte schöpferische Absicht. Maßgeblich ist vielmehr objektiv, ob sich in der konkreten Gestaltung freie und kreative Entscheidungen erkennen lassen, die die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegeln.
Die Kreativität muss daher in der Form des Gegenstands selbst gesucht und identifiziert werden. Nicht ausreichend sind bloße Ideen, Absichten oder nachträgliche Erklärungen, die in der Gestaltung keinen erkennbaren Ausdruck gefunden haben.
Indizwirkung späterer Anerkennung
Das OLG hatte die Aufnahme des USM-Haller-Systems in die Sammlungen des Museum of Modern Art in New York und der Neuen Sammlung in München im Wesentlichen für irrelevant gehalten, weil diese Umstände erst nach der Entstehung des Systems eingetreten seien.
Der BGH stellt klar, dass solche späteren Umstände durchaus Indizien für die ursprüngliche Originalität sein können. Voraussetzung ist allerdings, dass die Aufnahme in Museen oder die Anerkennung in Fachkreisen gerade auf dem kreativen Ausdruck der Gestaltung beruht.
Keine relevante Indizwirkung besteht dagegen, wenn ein Gegenstand lediglich wegen
ausgestellt oder gewürdigt wurde.
Der praktisch wichtigste Teil der Entscheidung findet sich in den Hinweisen für das wiedereröffnete Berufungsverfahren. Der BGH gibt dem OLG ein nahezu stufenförmiges Prüfungsprogramm vor.
Bestimmung des Schutzgegenstands
Das OLG muss zunächst genau bestimmen, wofür Urheberrechtsschutz beansprucht wird.
Der BGH hat nicht beanstandet, dass auch ein modulares Möbelsystem als hinreichend genau und objektiv identifizierbarer Gegenstand geschützt sein kann. Das USM-Haller-System besteht aus wenigen, wiederkehrenden Einzelelementen, die nach bestimmten Prinzipien kombiniert werden und einen charakteristischen gestalterischen Ausdruck hervorbringen.
Der Schutzgegenstand muss deshalb nicht auf ein einziges, konkret aufgebautes Sideboard oder Regal beschränkt sein. Schutzfähig kann auch das in unterschiedlichen Konfigurationen verkörperte System sein, sofern seine prägenden Merkmale hinreichend genau bestimmbar sind.
Nach den Feststellungen des OLG sind dabei insbesondere folgende Merkmale relevant:
Diese Merkmale dürfen allerdings nicht lediglich als abstrakte Idee beschrieben werden. Das OLG muss ihre konkrete formale Ausgestaltung und ihr konkretes Zusammenwirken untersuchen.
Identifikation freier und kreativer Entscheidungen
Das OLG muss positiv feststellen, welche konkreten Merkmale oder Merkmalskombinationen Ausdruck freier und kreativer Entscheidungen sind.
Es genügt nicht, lediglich festzustellen, dass eine Gestaltung nicht vollständig technisch vorgegeben war. Aus dem Vorhandensein verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten folgt noch nicht automatisch, dass die tatsächlich gewählte Gestaltung kreativ ist.
Das OLG muss deshalb für jedes als schutzbegründend in Betracht kommende Element fragen:
Nicht frei und kreativ sind nach dem BGH somit zwei Gruppen von Entscheidungen:
Diese zweite Gruppe ist bedeutsam: Bloße Wahlfreiheit ist noch keine urheberrechtliche Kreativität.
Technische Bedingtheit differenzieren
Bei einem Gebrauchsgegenstand wie einem Möbelsystem muss das OLG technische und kreative Aspekte sorgfältig trennen.
Ein Gegenstand ist nicht schon deshalb vom Urheberrechtsschutz ausgeschlossen, weil seine Entwicklung auch technischen Erwägungen folgte. Technische Überlegungen schließen den Schutz nur insoweit aus, als sie die konkrete Ausdrucksform vorgeben und keinen Raum für kreative Entscheidungen lassen.
Das bedeutet:
Für das USM-Haller-System wird das OLG insbesondere untersuchen müssen, ob und in welchem Umfang die Kugel-Rohr-Verbindungen, die sichtbare Raumgitterstruktur, die Proportionen und das bündige Zurücktreten der Metallflächen technisch notwendig waren oder auf ästhetisch-kreativen Entscheidungen beruhten.
Die bloße Feststellung, ein Verbindungselement erfülle eine technische Funktion, genügt nicht. Zu prüfen ist vielmehr, ob gerade seine konkrete sichtbare Ausgestaltung technisch vorgegeben war.
Vorbekannter Formenschatz
Dass einzelne Formen bereits bekannt waren, schließt die Originalität nicht aus.
Auch eine Gestaltung, die ausschließlich bekannte geometrische Grundformen verwendet, kann originell sein, wenn die Auswahl, Anordnung, Proportionierung und Verbindung dieser Formen auf freien kreativen Entscheidungen beruht.
Das OLG darf deshalb den Schutz nicht bereits mit der Begründung verneinen, dass Rohre, Kugeln, Quader, Rasterstrukturen oder Metallflächen vorbekannt waren.
Es muss vielmehr untersuchen, ob gerade die konkrete Kombination dieser Elemente einen eigenständigen kreativen Ausdruck bildet.
Vorbekannte, ähnliche oder identische Gestaltungen können allerdings ein Indiz dafür sein, dass
Soweit das USM-Haller-System auf bereits vorhandenen Gestaltungen oder Inspirationsquellen aufbaut, kann sich ein möglicher Schutz nur auf diejenigen Elemente erstrecken, die als eigene kreative Leistung seiner Schöpfer identifizierbar sind.
Varianten und abgeleitete Gestaltungen
Der BGH übernimmt die Differenzierung des EuGH zwischen Varianten eigener Werke und von fremden Werken inspirierten Gestaltungen.
Ist eine Gestaltung lediglich eine Variante eines früheren Werks desselben Urhebers, können die aus dem Ausgangswerk übernommenen kreativen Elemente weiterhin geschützt sein.
Stammen Ausgangswerk und neue Gestaltung dagegen von unterschiedlichen Urhebern, muss geprüft werden, ob die neue Gestaltung
Auch ein inspiriertes oder abgeleitetes Werk kann selbst urheberrechtlich geschützt sein, sofern es eigene kreative Entscheidungen erkennen lässt.
Für das OLG bedeutet dies, dass die Entstehungsgeschichte des USM-Haller-Systems nicht lediglich unter dem Gesichtspunkt untersucht werden darf, ob es Vorbilder gab. Entscheidend ist, welche eigenständigen kreativen Elemente sich im endgültigen System objektiv manifestiert haben.
Schutz einzelner Teile
Nicht nur das Möbelsystem als Ganzes, sondern auch einzelne Bestandteile oder Merkmalskombinationen können geschützt sein.
Voraussetzung ist, dass der betreffende Teil selbst Elemente enthält, die einen eigenständigen Ausdruck freier kreativer Entscheidungen bilden und an der Originalität des Gesamtwerks teilhaben.
Das OLG muss daher gegebenenfalls prüfen, ob etwa
die sichtbare Rohr-Kugel-Verbindung, die Raumgitterstruktur, das Größenverhältnis von Rohren und Kugeln oder die Kombination aus äußerem Metallgerüst und zurückgesetzten Flächen für sich genommen oder in einer bestimmten Kombination schutzfähige kreative Elemente darstellen.
Ein isoliertes technisches Bauteil ist dagegen nicht geschützt, wenn seine Form ausschließlich durch seine Funktion bestimmt wird.
Museale und fachliche Anerkennung
Das OLG muss die Aufnahme des Systems in bedeutende Museumssammlungen und seine Anerkennung in Fachkreisen erneut würdigen.
Diese Umstände sind weder zwingende Voraussetzung noch abschließender Beweis für die Werkeigenschaft. Sie dürfen aber als Indiz herangezogen werden.
Das OLG muss deshalb aufklären beziehungsweise bewerten müssen, aus welchem Grund das System in die betreffenden Sammlungen aufgenommen wurde. Nur eine Anerkennung gerade aufgrund der Gestaltung und ihres kreativen Ausdrucks spricht für die urheberrechtliche Originalität.
Ästhetische Wirkung nicht isoliert, aber auch nicht ignorieren
Der „äußerst ästhetische Gesamteindruck“, den bereits das OLG festgestellt hatte, begründet für sich allein keinen Urheberrechtsschutz.
Das OLG darf daraus aber auch nicht folgern, die Ästhetik sei rechtlich bedeutungslos. Ästhetische Erwägungen können Teil der schöpferischen Tätigkeit sein.
Zu prüfen ist deshalb, ob die ästhetische Wirkung
Unzulässig wäre es, diese Frage erneut mit dem Argument zu verneinen, die Schöpfer hätten ihre ästhetischen Absichten nicht ausdrücklich dokumentiert. Maßgeblich ist die objektive Gestaltung, nicht eine nachweisbare subjektive Kunstabsicht.
Die zweite Hälfte der „Segelanleitung“ betrifft die Verletzungsprüfung. Der BGH ändert beziehungsweise präzisiert dabei seine bisherige Rechtsprechung.
a) Zunächst müssen die schutzbegründenden Elemente exakt benannt werden
Vor einem Vergleich mit den Produkten der Beklagten muss das OLG feststellen, welche konkreten Elemente den Urheberrechtsschutz des USM-Haller-Systems begründen. Nur diese Elemente können verletzt werden.
Nicht geschützt und daher frei übernehmbar bleiben insbesondere allgemeine Gestaltungsideen, Stilrichtungen, Trends, geometrische Grundformen, technisches Wissen, der bekannte Formenschatz, funktional zwingende Ausgestaltungen.
Die bloße Übernahme der Idee eines modularen Möbelbausystems oder eines sichtbaren Metallrasters wäre daher noch keine Urheberrechtsverletzung.
b) Maßgeblich ist die Wiedererkennbarkeit kreativer Elemente
Eine Verletzung liegt vor, wenn die konkret identifizierten kreativen Elemente ohne Zustimmung übernommen wurden und im beanstandeten Gegenstand wiedererkennbar sind.
Dabei kann auch die Übernahme eines quantitativ kleinen Teils ausreichen. Voraussetzung ist, dass dieser Teil selbst eine eigene geistige Schöpfung zum Ausdruck bringt.
Das OLG muss daher nicht allein prüfen, ob das gesamte USM-Haller-System vollständig kopiert wurde. Es muss auch mögliche Übernahmen einzelner schutzfähiger Kombinationen untersuchen.
c) Kein Vergleich des Gesamteindrucks im designrechtlichen Sinne
Der BGH gibt ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung auf, soweit danach für die urheberrechtliche Verletzungsprüfung die Gesamteindrücke des älteren und des angegriffenen Gegenstands miteinander zu vergleichen waren.
Ein solcher Gesamteindrucksvergleich ist typisch für das Designrecht. Im Urheberrecht lautet die Frage dagegen:
Sind die kreativen, den Schutz des älteren Werks begründenden Elemente im angegriffenen Gegenstand wiederzuerkennen?
Das bedeutet allerdings nicht, dass die Gesamtgestaltung des angegriffenen Produkts unbeachtlich wäre. Sie muss weiterhin insgesamt betrachtet werden, um zu beurteilen, ob die übernommenen Elemente in der neuen Gestaltung noch erkennbar sind oder aufgrund anderer Elemente „verblassen“.
Der Unterschied ist damit, nicht zwei abstrakte Gesamteindrücke werden gegeneinander abgewogen. Vielmehr wird geprüft, ob die konkret geschützten Elemente im Gesamtzusammenhang des angegriffenen Gegenstands erkennbar fortbestehen.
d) Gestaltungshöhe und Schutzumfang
Besonders bedeutsam sind die Ausführungen zum Verhältnis von Gestaltungshöhe und Schutzumfang. Hier ergänzt der BGH Ausführungen des EuGH aus seiner Sicht, die gegenüber den Maßgaben des EuGH durchaus aufhorchen lassen.
Der Umfang des Urheberrechtsschutzes darf rechtlich nicht danach abgestuft werden, wie groß der schöpferische Spielraum war oder wie stark der Urheber ihn genutzt hat. Für Werke der angewandten Kunst gelten dieselben Ausschließlichkeitsrechte und dieselben Verletzungsmaßstäbe wie für andere Werke.
Gleichwohl hat die Gestaltungshöhe faktisch erhebliche Bedeutung: Ein stark originelles und ausdruckskräftiges Element bleibt auch bei deutlicher Abwandlung eher wiedererkennbar. Ein nur gering originelles Element kann bereits durch kleinere Abweichungen in der neuen Gestaltung verblassen. Bei Gebrauchsgegenständen kann der technisch eingeschränkte Gestaltungsspielraum deshalb faktisch zu einem engen Schutzbereich führen.
Der BGH formuliert als praktische Konsequenz, dass bei geringer Gestaltungshöhe unter Umständen nur eine fast identische Übernahme eine Verletzung begründet.
Das OLG darf und muss aber bei der konkreten Wiedererkennbarkeitsprüfung berücksichtigen, dass schwach ausgeprägte kreative Merkmale leichter in einer abweichenden Gesamtgestaltung untergehen.
Kernaussage der „Segelanleitung“
Der BGH zwingt das OLG zu einer streng elementbezogenen Prüfung: Es muss zuerst objektiv herausarbeiten, worin genau die kreative Leistung des USM-Haller-Systems liegt, und darf erst danach untersuchen, ob gerade diese kreativen Elemente in den Produkten der Beklagten wiedererkennbar übernommen wurden. Weder eine abstrakte Kunstabsicht des Schöpfers noch ein bloßer Gesamteindrucksvergleich dürfen die konkrete Identifikation der schutzbegründenden und übernommenen Gestaltungselemente ersetzen.
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