Leitsätze (nichtamtlich)
Zusammenfassung
Der Deutsche Journalisten-Verband e. V. nahm zwei zur Funke-Mediengruppe gehörende Zeitungsverlage auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagten verwendeten gegenüber freien Journalisten Vertragsangebote und Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Vergütungsregelungen nach Auffassung des Klägers zum Nachteil der Journalisten von den gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen abwichen.
Betroffen waren:
Der Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger hatte die GVR Text und die GVR Foto im Februar 2017 aus wichtigem Grund gekündigt. Außerdem waren die Beklagten beziehungsweise die Funke-Mediengruppe zum 31. Dezember 2022 aus dem BDZV und dem zuständigen Regionalverband ausgetreten.
Das Oberlandesgericht Celle hatte Ansprüche des Klägers aus § 36b UrhG verneint. Der BGH wies die dagegen gerichtete Revision zurück. Die von den Beklagten eingelegte Anschlussrevision gegen ihre teilweise Verurteilung wegen unwirksamer AGB-Klauseln verwarf der BGH als unzulässig.
Der BGH stellt zunächst klar, dass § 36b UrhG auch auf gemeinsame Vergütungsregeln anwendbar ist, die bereits vor dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1. März 2017 aufgestellt worden sind.
Entscheidend ist nicht der Zeitpunkt der Aufstellung der gemeinsamen Vergütungsregeln, sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Vertragsangebots, in dem von den Vergütungsregeln abgewichen wird. Da die beanstandeten Vertragsänderungen ab dem 1. Januar 2022 angeboten wurden, war § 36b UrhG zeitlich anwendbar.
Die Vorschrift erfasst außerdem nicht nur bereits geschlossene Verträge, sondern auch abstrakt für den Abschluss mit Urhebern vorgesehene Vertragsangebote. Andernfalls müsste ein Urheber den nach seiner Auffassung rechtswidrigen Vertrag zunächst abschließen, bevor ein Verband den Unterlassungsanspruch geltend machen könnte.
Nach § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG kann ein Werknutzer wegen einer Abweichung von gemeinsamen Vergütungsregeln in Anspruch genommen werden, wenn er Mitglied derjenigen Werknutzervereinigung ist, die die Vergütungsregeln aufgestellt hat.
Der BGH versteht diese Voraussetzung gegenwartsbezogen. Die Mitgliedschaft muss jedenfalls noch zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt fortbestehen. Mit dem Austritt aus der Werknutzervereinigung entfällt die Passivlegitimation nach § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG.
Dafür sprechen nach Auffassung des BGH insbesondere:
Der Zweck des § 36b UrhG, die Vertragsparität zwischen Urhebern und Verwertern zu stärken, rechtfertigt keine vom Gesetzeswortlaut abweichende zeitlich unbegrenzte Bindung ausgeschiedener Verbandsmitglieder.
Daher konnten die Beklagten nach ihrem Austritt aus dem BDZV-Regionalverband nicht mehr nach § 36b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG wegen Abweichungen von den GVR Text in Anspruch genommen werden.
Entsprechendes galt im Ergebnis für die GVR Foto. Die Beklagte zu 2 hatte der an ihrer Aufstellung beteiligten Werknutzervereinigung von vornherein nicht angehört. Bei der Beklagten zu 1 entfiel die Passivlegitimation mit ihrem Austritt aus dem Verband.
Unabhängig vom Wegfall der Passivlegitimation scheiterte der Unterlassungsanspruch auch daran, dass die GVR Text und die GVR Foto im Februar 2017 wirksam aus wichtigem Grund gekündigt worden waren.
Das Urheberrechtsgesetz enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Beendigung gemeinsamer Vergütungsregeln. Daraus folgt nach Auffassung des BGH jedoch nicht, dass einmal aufgestellte gemeinsame Vergütungsregeln zeitlich unbegrenzt gelten müssten, bis sie einvernehmlich geändert oder aufgehoben werden.
Eine solche unbegrenzte Bindung wäre insbesondere dann unangemessen, wenn:
Eine bloße Überprüfungsklausel genügt nicht. Keine Partei ist verpflichtet, sich auf neue Vergütungsregeln einzulassen; zudem kann jede Partei einem Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle widersprechen. Ohne Kündigungsmöglichkeit könnten deshalb dauerhaft veraltete Vergütungsregeln fortgelten.
Der BGH bejaht jedenfalls die außerordentliche Kündbarkeit gemeinsamer Vergütungsregeln aus wichtigem Grund. Ob darüber hinaus ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht, musste der Senat nicht entscheiden.
Der BGH lässt offen, ob gemeinsame Vergütungsregeln rechtsgeschäftliche Verträge, kollektivrechtliche Absprachen oder normähnliche Regelwerke darstellen. Unabhängig von ihrer dogmatischen Einordnung ist § 314 BGB jedenfalls analog anwendbar.
Planwidrige Regelungslücke
Das Gesetz regelt die Beendigung gemeinsamer Vergütungsregeln nicht. Die Frage wurde im Gesetzgebungsverfahren auch nicht erkennbar behandelt.
Diese fehlende Regelung ist planwidrig, weil eine zeitlich unbegrenzte Bindung an gemeinsame Vergütungsregeln zu unangemessenen Ergebnissen führen kann. Das gilt sowohl zulasten der Werknutzer als auch zulasten der Urheber, etwa wenn Vergütungssätze infolge wirtschaftlicher Veränderungen oder Inflation nicht mehr angemessen sind.
Vergleichbarkeit mit Dauerschuldverhältnissen
Gemeinsame Vergütungsregeln sind einem Dauerschuldverhältnis hinreichend vergleichbar:
Diese Bindungswirkung ist schuldrechtlichen Verpflichtungen jedenfalls so ähnlich, dass die Wertung des § 314 BGB übertragen werden kann. § 314 BGB bildet eine immanente Grenze privatautonomer Selbstbindung. Der Gesetzgeber hätte nach Auffassung des BGH bei einer vergleichbaren Interessenabwägung auch für gemeinsame Vergütungsregeln ein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund vorgesehen.
Im konkreten Fall lag der wichtige Grund in den zum 1. März 2017 in Kraft getretenen Änderungen des Urhebervertragsrechts. Insbesondere die Einführung der §§ 36b und 36c UrhG verlieh den zuvor aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln eine erheblich verstärkte rechtliche Bindungswirkung. Diese bei Aufstellung der GVR Text und GVR Foto nicht vorhersehbare Änderung gab dem Rechtsinstitut ein neues Gepräge und machte der Werknutzerseite das unveränderte Festhalten an den bisherigen Regelungen unzumutbar.
Die Kündigungen waren daher wirksam.
Die Beklagten wollten mit ihrer Anschlussrevision die teilweise Verurteilung wegen unwirksamer Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen angreifen.
Eine Anschlussrevision setzt nicht voraus, dass die Revision auch zugunsten des Anschlussrevisionsklägers zugelassen worden ist. Sie ist jedoch ein unselbständiges, von der Hauptrevision abhängiges Rechtsmittel. Deshalb darf mit ihr kein Streitstoff eingeführt werden, der mit dem Gegenstand der Hauptrevision weder in einem rechtlichen noch in einem wirtschaftlichen Zusammenhang steht.
Die Hauptrevision betraf ausschließlich den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 36b UrhG und die Frage, ob die Beklagten an die GVR Text und GVR Foto gebunden waren.
Die Anschlussrevision betraf dagegen die AGB-rechtliche Inhaltskontrolle verschiedener Vertragsklauseln und den darauf bezogenen Beseitigungsanspruch.
Ein ausreichender Zusammenhang ergab sich nicht allein daraus, dass sämtliche Klauseln Bestandteile desselben Vertragswerks waren. Erforderlich ist vielmehr ein inhaltlicher, rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang der jeweils angegriffenen Streitgegenstände. Daran fehlte es, weil die Rechtsmittel unterschiedliche Klauseln, Anspruchsgrundlagen und Rechtsfragen betrafen.
Die Anschlussrevision wurde daher als unzulässig verworfen.
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