Der BGH hat in einer Entscheidung vom 27.01.2026, KZR 10/25 einer Patentverletzungsklage stattgegeben. Rechtsbestand und Verletzung waren unstreitig. Das aus München stammende Verfahren (LG 7 O 14091/19, OLG 6 U 3824/22 Kart) war Gegenstand vielfacher Berichterstattung gewesen, weil die Kommission sich in einem amicus curiae Schreiben an das OLG gewandt und eine abweichende Sichtweise der Kommission vorgetragen hatte.
Der BGH sah (nach der bisher veröffentlichten Presseerklärung) den Verletzer nicht als lizenzwillig an. Der Lizenznehmer hatte auf das Lizenzangebot zögerlich reagiert, ebenso auf eine Geheimhaltungsabrede sowie zwei weitere Lizenzangebote.
Die Lizenzverhandlungen, die sich über mehrere Jahre hinzogen, endeten dann in einer Sicherheitsleistung der Beklagten, die allerdings deutlich unter derjenigen blieb, die sich nach ihren eigenen Lizenzangeboten ergab.
Der BGH sah keine Notwendigkeit der Vorlage an den EuGH. Es sei ohne vernünftigen Zweifel davon auszugehen, dass keine feste Abfolge von Verfahrensschritten vorgegeben sei, die in jedem Fall strikt zu beachten seien.
Die umstrittene Frage, ob die Sicherheitsleistung sich am letzten Angebot des Patentinhabers orientieren müsse, könne offenbleiben, weil die geleistete Sicherheit deutlich unter dem eigenen Angebot der Beklagten gelegen hatte.
Die vom OLG München besonders hervorgehobene Frage über die Höhe der Sicherheitsleistung ist daher wohl vom BGH nicht entschieden worden.