EPA G 0001/24
Die Große Beschwerdekammer des europäischen Patentamts hat in einer Entscheidung vom 18.06.2025 die Vorlage der Beschwerdekammer des EPA vom 24.06.2024 beantwortet.
Es ging zentral um die Frage, ob die Merkmale des Patentanspruchs immer anhand von Beschreibung und Figuren auszulegen sind, oder ob diese bei der Auslegung nie oder nur in Zweifelsfällen heranzuziehen sind. Beim EPA bestanden hierzu unterschiedliche Auffassung.
Die Große Beschwerdekammer hat nun erfreulich klar ausgeführt, dass die Auslegung der Merkmale des Anspruchs immer erfolgen muss. Die Große Beschwerdekammer legt dar, dass Art. 69 EPÜ jedenfalls analog anzuwenden sei. Es sei ein „höchst unattraktiver Vorschlag“ (most unattractive proposition), dass das EPA im Erteilungsverfahren einen anderen Maßstab anlegen könnte , als „downstream“ die Verletzungsgerichte.
Daneben führt die Entscheidung aus, dass die Feststellung, ob ein Anspruch klar und eindeutig sei, bereits die Auslegung sei und nicht eine Vorstufe für eine Auslegung.