Die Entscheidung des Berufungsgerichts Yellow Sphere Innovations GmbH u. a. ./. Knaus Tabbert AG vom 17.08.2026 (UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025)
Auch mehr als drei Jahre nach Arbeitsaufnahme des EPG umkreisen zahlreiche Fragen das „Patent-Package“. Mit der Entscheidung Yellow Sphere Innovations ./. Knaus Tabbert hat das Berufungsgericht nun weitgehend Klarheit in zwei dieser Fragen gebracht, die behauptete Verletzungshandlungen vor dem Inkrafttreten des EPGÜ am 01.06.2023 betreffen.
Knaus Tabbert wurde wegen Patentverletzung in Anspruch genommen. Im Raum standen auch Verletzungshandlungen, die in der Zeit vor dem 01.06.2023, also vor dem Inkrafttreten des EPGÜ, stattgefunden haben sollen. Knaus Tabbert setzte sich hiergegen unter anderem mit dem Einwand zur Wehr, dass das EPG für Ansprüche aufgrund von Verletzungshandlungen vor dem Inkrafttreten des EPGÜ nicht zuständig sei. Das Berufungsgericht hatte sich folglich mit der Zuständigkeit des EPG in zeitlicher Hinsicht auseinanderzusetzen sowie mit der Frage, inwieweit das EPGÜ auch materiell anwendbar ist.[1]
Das Berufungsgericht entschied hinsichtlich der ersten Frage, dass eine Zuständigkeit des EPG auch für solche Ansprüche begründet sei, die auf Verletzungshandlungen vor Inkrafttreten des EPGÜ basieren. Dies verletze nicht das Rückwirkungsverbot – weder aus Gewohnheitsrecht noch nach Art. 28 der WVRK (=Wiener Vertragsrechtskonvention).[2] Ob das EPGÜ auch materiell zur Anwendung komme, sei von der Zuständigkeitsfrage zu unterscheiden und aus Gründen der Rechtssicherheit müsse das Gericht die Möglichkeit haben, seine Zuständigkeit ohne Sachprüfung anhand des EPGÜ und der Brüssel Ia-VO (EUGVVO) zu überprüfen.[3]
Es ist nicht das erste Mal, das sich das Berufungsgericht mit der Frage der „zeitlichen Zuständigkeit“[4] auseinandergesetzt hat. Die hiesige Entscheidung verweist ihrerseits[5] auf die Sache XSYS ./. ESKO (Entscheidung v. 02.06.2025, UPC_CoA_156/2025). XSYS war Verletzungsbeklagte und rügte im Wege des Einspruchs nach R. 19 RoP die Zuständigkeit des EPG in der ersten Instanz für die Benutzungshandlungen vor dem 01.06.2023.[6] Die mit der Sache befasste Lokalkammer München stellte in der Anordnung ORD_6487/2025 ihre Zuständigkeit fest, weil diese unabhängig vom anwendbaren Recht zu betrachten sei.[7] Das Berufungsgericht schloss sich damals der Auffassung der Lokalkammer München an, dass anwendbares Recht und Zuständigkeit zwei separat zu betrachtende Aspekte sind und führte aus, dass sich die Frage der Zuständigkeit des EPG nach Art. 32 EPGÜ richte und die Lokalkammer diese Vorschrift angewandt habe.[8] Dies sei keine Frage einer Rückwirkung und daher auch kein Verstoß gegen Art. 28 WVRK.[9] Eine Zuständigkeitsbeschränkung auf Verletzungshandlungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums enthalte das EPGÜ nicht.[10] Vor allem Art. 1 und 3 EPGÜ lassen einen solchen Rückschluss nicht zu.[11]
Eine EuGH-Vorlage erachtete das Berufungsgericht nicht für erforderlich, da selbst die für XSYS günstigste Auslegung nach Art. 28, 31 WVRK kein anderes Entscheidungsergebnis herbeiführen würde.[12]
Auf die dort aufgestellten Grundsätze griff das Berufungsgericht nun in der aktuellen Entscheidung weitgehend zurück.[13]
Korrespondierend hierzu stellte das Berufungsgericht für die zweite Frage fest, dass allein die Zuständigkeit des EPG keine Anwendung des materiellen EPGÜ-Rechts in der Sache begründe. Dass materielle Vorschriften auch für Sachverhalte gelten sollen, die bereits vor ihrem Inkrafttreten abgeschlossen waren, müsse den jeweiligen Vorschriften nach Auslegung eindeutig zu entnehmen sein. Es gebiete der Vertrauensschutz, dass man sich auf eine einmal und endgültig erworbene Rechtsposition verlassen können muss. Etwas anderes gelte in den Grenzen der Rückwirkung, auch unter Beachtung des Art. 28 WVRK, wenn spezielle Vorschriften zur zeitlichen Geltung erlassen werden.[14]
Das Berufungsgericht stellte fest, dass das EPG keine solchen Vorschriften hinsichtlich der zeitlichen Geltung für abgeschlossene Sachverhalte enthält, vor allem nicht in Art. 3 EPGÜ, der sich nicht auf die Anwendbarkeit bei abgeschlossenen Sachverhalten bezieht.[15]
Auch Art. 24 EPGÜ enthalte solche Regelungen nicht. Vielmehr sei für Sachverhalte, die vor dem 01.06.2023 abgeschlossen seien, hinsichtlich europäischer Bündelpatente nach Art. 24 Abs. 2 a) EPGÜ i. V. m. Art. 8 Abs. 1 Rom-II-VO nationales materielles Recht anwendbar.[16]
Diese Feststellungen erforderten daher die Definition des „abgeschlossenen Sachverhalts“ und eine Differenzierung zwischen den verschiedenen Arten von Ansprüchen, die aus einer Patentverletzung folgen.
So interpretiert das Berufungsgericht den „abgeschlossenen Sachverhalt“ in Rn. 258 der Entscheidung wie folgt für den Unterlassungsanspruch:
„Ein abgeschlossener Sachverhalt liegt vor, wenn eine Rechtsposition entstanden ist. Bei Unterlassungsansprüchen ist der Sachverhalt erst mit endgültiger und ernsthafter Beendigung der Zuwiderhandlung abgeschlossen, weil jede drohende oder tatsächliche Zuwiderhandlung jeweils einen neuen Anspruch auf Untersagung begründet, der auch in die Zukunft wirkt.“[17]
Für Unterlassungsansprüche kam das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, dass für Handlungen, die vor dem 01.06.2023 begonnen und danach nicht endgültig und ernsthaft beendet wurden, das Rückwirkungsverbot der Anwendung des EPGÜ nicht entgegenstehe.[18] Unklar ist dabei noch, was mit endgültiger und ernsthafter Beendigung zu verstehen ist. Diese Voraussetzung scheint eher zur Anwendbarkeit des EPGÜ führen als nach der bisherigen Rechtsprechung der Gerichte erster Instanz, wonach es auf die Frage der „fortgesetzten Verletzung“ ankomme, wobei kein zu formalistischer Ansatz gewählt werden dürfe[19]. Die Forderung des Berufungsgerichts nach einer endgültigen und ernsthaften Beendigung könnte beispielsweise die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung beinhalten.
Das Gleiche gelte für Abhilfemaßnahmen nach Art. 64 Abs. 2 b), c), d) und e) EPGÜ[20]. Die Ansprüche auf Rückruf und Vernichtung aus den Vertriebswegen betreffen die in den Vertriebswegen noch vorhandenen patentverletzenden Gegenstände und damit keinen vor dem 01.06.2023 abgeschlossenen Sachverhalt. Die gleichen Erwägungen sind für den Vernichtungsanspruch anzulegen.
Anders sei die Sache bei Schadensersatz- und darauf bezogenen Auskunftsansprüchen zu bewerten. Beim Schadensersatz komme es auf die Beendigung der Einzelhandlung an, weil jede Einzelhandlung einen Schadensersatzanspruch begründe. Dies gelte auch entsprechend für die Auskunftsansprüche, wenn diese Art. 8 Durchsetzungs-RL umsetzen; bei nach nationalem Recht verfahrensrechtlichen Auskunftsansprüchen hingegen werde Art. 67 EPGÜ angewendet.[21]
Für Schadensersatz oder Entschädigung aufgrund vorläufigen Schutzes einer veröffentlichen Anmeldung sei in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage im EPGÜ stets nationales Recht zeitlich unabhängig anwendbar.[22]
Es obliege nach Ansicht des Berufungsgerichts den Parteien, ihre rechtlichen Argumente und Gutachten privater Sachverständiger zum nationalen Recht vorzubringen. Darlegungs- und beweisbelastet für das nationale Recht ist diejenige Partei, die sich auf einen bestimmten Inhalt des nationalen Rechts beruft[23]. Zur Substantiierung geltend gemachter Ansprüche dürfe aber nicht verkannt werden, dass nach der Durchsetzungsrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, in ihrem nationalen Recht bestimmte Rechtsfolgen vorzusehen[24]. Daraus ergebe sich die Vermutung, dass die in der Durchsetzungsrichtlinie umsetzenden nationalen Regelungen dem EPGÜ entsprechende Regelungen enthalten und jedenfalls nicht zu Ungunsten des Patentinhabers davon abweichen. Diese Vermutung hat der Beklagte zu widerlegen[25].
Wann immer sich der Begriff „Rückwirkung“ in den Kontext einer Entscheidung gesellt, horcht das rechtsstaatliche Ohr auf. Denn aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten ist eine nur in Grenzen zulässig.[26] Das unionsrechtliche Rückwirkungsverbot wird aus dem Prinzip der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes hergeleitet.[27] Für völkerrechtliche Verträge schreibt Art. 28 WVRK vor, dass Vertragsbestimmungen nicht für Handlungen bindend sind, die vor Inkrafttreten des Vertrages vorgenommen wurden, oder Sachlagen, die dort bereits nicht mehr bestanden, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Absicht aus dem Vertrag hervorgeht.[28]
KLOPSCHINSKI widmet sich in seinem dreiteiligen Aufsatz[29] der Frage, inwiefern Unionsrecht und Völkerrecht hinsichtlich der Behandlung von Rückwirkungen für das EPGÜ überhaupt maßgeblich sind. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die unionsrechtlichen Grundsätze zur Rückwirkung dort zum Tragen kommen, wo auch Unionsrecht durchgeführt wird, etwa in Umsetzung der Durchsetzungs-RL.[30] Dies sei bei Verletzungsklagen der Fall.[31] Die WVRK sei auf das EPGÜ anwendbar und somit auch Art. 28 WVRK, wonach im Einzelfall zu prüfen sei, ob ein völkerrechtlicher Vertrag eine Rückwirkung beabsichtige.[32] Dies sei dem EPGÜ allerdings nicht zu entnehmen.[33] Ein wesentlicher Punkt Klopschinskis ist die Auseinandersetzung mit dem Begriffsverständnis der Verletzung in zeitlicher Hinsicht, denn Art. 32 Abs. 1 a) EPGÜ regelt die Zuständigkeit für Klagen wegen tatsächlicher oder drohender Verletzung.[34] KIRCHER hingegen verweist lediglich darauf, dass eine Verletzungsklage auch solche Handlungen vor dem 01.06.2023 betreffen kann.[35]
Die EPG-Rechtsprechung geht mit dem zeitlichen Aspekt großzügig um[36]:
„Die Zuständigkeit des Gerichts erfasst auch Verletzungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ am 1. Juni 2023 begangen wurden, solange das geltend gemachte europäische Patent zu diesem Zeitpunkt noch nicht erloschen ist.“[37]
„Das Einheitliche Patentgericht ist zuständig für Entscheidungen über Verletzungshandlungen, die vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht am 1. Juni 2023 begangen worden sind. Dies folgt aus Art. 3 c) und 32.1. a) EPGÜ und dem Fehlen entgegenstehender intertemporaler Anordnungen.“[38]
“By referring to “actual or threatened infringements”, Art. 32 (1) (a) UPCA solely relates to the qualification of the infringing act as to be actual or merely threatened, but relates not to the point in time when such act took place.”[39]
“Zuständigkeit und anwendbares Recht sind voneinander zu trennende Aspekte, die separat voneinander zu beurteilen sind. Weder kann aus der Zuständigkeit des EPG geschlossen werden, dass auf jeden zur Entscheidung gestellten Sachverhalt stets das EPGÜ Anwendung findet, noch ist das anwendbare Recht ausschlaggebend für die Zuständigkeit des EPG.“[40]
Für den Moment bleibt daher festzuhalten, dass das Berufungsgericht seine bisherige Tendenz fortgesetzt hat.[41] Zeitlos ist das EPGÜ jedenfalls auch im Hinblick auf die Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache Yellow Sphere GmbH ./. Knaus Tabbert AG nicht.
[1] Berufungsgericht v.17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, Rn. 1ff,; Rn. 253ff.; Vorinstanz: Lokalkammer Düsseldorf v. 10.04.2025, UPC_CFI_50/2024, hierzu Baum/Wunderlich, GRUR Patent 2025, 615
[2] Berufungsgericht v. 17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, Rn. 253
[3] Berufungsgericht v. 17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, Rn. 254
[4] Begriff so etwa verwendet von Klopschinski, GRUR Patent 2026, 7
[5] Etwa Berufungsgericht v. 17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, Rn. 253, 254
[6] Lokalkammer München v. 10.02.2025, UPC_CFI_483/2024 (ORD_6487/2025), S. 2, S. 3
[7] Berufungsgericht v. 02.06.2025, UPC_CoA_156/2025 (APL_8790/2025), Rn. 5, 6; Lokalkammer München v. 10.02.2025, UPC_CFI_483/2024 (ORD_6487/2025), S. 7ff.
[8] Berufungsgericht v. 02.06.2025, UPC_CoA_156/2025 (APL_8790/2025), Rn. 34, 36
[9] Berufungsgericht v. 02.06.2025, UPC_CoA_156/2025 (APL_8790/2025), Rn. 36
[10] Berufungsgericht v. 02.06.2025, UPC_CoA_156/2025 (APL_8790/2025), Rn. 35, 36
[11] Berufungsgericht v. 02.06.2025, UPC_CoA_156/2025 (APL_8790/2025), Rn. 26, 27
[12] Berufungsgericht v. 02.06.2025, UPC_CoA_156/2025 (APL_8790/2025), Rn. 38
[13] Berufungsgericht v.17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, vgl. LS VIII und Rn. 154, 156
[14] Ganzer Absatz EPG-Berufungsgericht v.17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, Rn. 256, 257
[15] Berufungsgericht v.17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, Rn. 257; Kircher in Bopp/Kircher HB Europäischer Patentprozess, 3. Aufl. 2025, § 1 Rn. 18 sieht Art. 3 EPGÜ zumindest als „Anknüpfungspunkt für die intertemporale Anwendbarkeit“
[16] Berufungsgericht v.17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, Rn. 257
[17] Berufungsgericht v.17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, Rn. 258
[18] Berufungsgericht v.17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, Rn. 259, 260
[19] Lokalkammer Düsseldorf v. 22.06.2026, UPC_CFI_811/2024, Rn .73, 74
[20] Berufungsgericht v.17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, Rn. 260
[21] Ganzer Absatz EPG-Berufungsgericht v.17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, Rn. 261, 262
[22] EPG-Berufungsgericht v.17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, Rn. 263. Das Gericht weist darauf hin, dass es auch abweichende Ansichten gibt, die im EPGÜ eine AGL für Schadensersatz bzw. Entschädigung sehen, allerdings ohne diese zu nennen. Keine materielle Grundlage sehen aber ebenfalls Grabinski/Tilmann in Tilmann/Plassmann, Einheitspatent, 1. Aufl. 2024, Art. 32 EPGÜ, Rn. 103
[23] Berufungsgericht v.17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, Rn. 295
[24] Berufungsgericht v.17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, Rn. 297
[25] Berufungsgericht v.17.08.2026, UPC-CoA_365/2025 u. 367/2025, Rn. 297
[26] Dürig/Herzog/Grzeszick, 111. EL Juni 2026, GG Art. 20 Rn. 72, 73
[27] Klopschinski, GRUR Patent 2026, 7, 10 Rn. 11 m.w.N.
[28] WienerÜbereinkommen über das Recht der Verträge, BGBl. 1985 II S. 926
[29] Klopschinski, GRUR Patent 2026, 7; GRUR Patent 2026 74; GRUR Patent 2026, 138
[30] Klopschinski, GRUR Patent 2026, 7, 11, Rn. 17
[31] Klopschinski, GRUR Patent 2026, 7, 11 Rn. 17; S. 17 Rn. 36
[32] Klopschinski, GRUR Patent 2026, 7, 14, 15 Rn. 26
[33] Klopschinski, GRUR Patent 2026, 7, 18 Rn. 37
[34] Klopschinksi, GRUR Patent 2026, 74,78, ab. Rn. 21. Klopschinski differenziert hier auch nach der Art der Patente (EPeW/EP)
[35] Kircher in Bopp/Kircher, HB Europäischer Patentprozess, §13 Rn. 3 Fußnote 2
[36] Die nachfolgende Aufzählung erfolgt anstelle vieler. Eine Auflistung der relevanten Entscheidungen findet sich bei Klopschinski, GRUR Patent 2026, 7, 9, Rn. 8
[37] Berufungsgericht v. 16.01.2025, UPC_CoA_30/2024 (APL_4000/2024), LS 2 (Fives ./. REEL)
[38] Lokalkammer München v. 29.09.2023, UPC_CFI_15/2023 (ORD_576853/2023), S. 10 (Edwards Lifescience ./. Meril)
[39] Lokalkammer Mannheim v. 04.04.2025, UPC_CFI_750/2025 (ORD_11176/2025), S. 6 (Fingon ./. Samsung Electronics)
[40] Lokalkammer München v. 10.02.2025, UPC_CFI_342/2024 (ORD_26161/2025), LS 2 (Phoenix ./. ILME)
[41] Schumacher/Eker bemerken in GRUR Patent 2025, 574, 576 im Hinblick auf die Sache XSYS ./. ESKO, dass die Entscheidung wenig überraschend war und hierdurch Rechtsunsicherheiten reduziert würden.