Die 7. Zivilkammer des LG München I hat FRAND-Richtlinien[1] auf 67 Seiten herausgegeben, die insbesondere die Rechtsprechung in aus mehreren Verfahren[2] zusammenfassen. Von praktischer Bedeutung ist, dass das Gericht konkrete Berechnungsmethoden und Zahlenangaben mitteilt und Parteien die Gelegenheit gibt, einen FRAND-First-Termin auch als frühen ersten Termin zu beantragen, in dem vorab über die Höhe einer FRAND-Lizenzgebühr verhandelt wird. Ein solcher Antrag des Beklagten wird wohl auch als ein mögliches Indiz für eine Lizenzwilligkeit angesehen. Die FRAND-Lizenzgebühr sei zu bestimmen nach der tatsächlichen Lizenzierungspraxis (Mittelwert), die Vorrang vor dem Top-Down-Approach besitzt. Ist dies nicht möglich, werde die Kontrollberechnung auf Basis einer Top-Down-Analyse vorgenommen. Die Top-Down-Berechnung gehe von einem durchschnittlichen Gerätepreis (ASP) aus, bestimme eine maximale Lizenzbelastung des Produkts in Prozent (z. B. 8 % bei 5G) und dividiere dann den sich daraus ergebenden Lizenzbetrag durch den Anteil des Patentinhabers an allen standardessenziellen Patenten.[3]
Solche Richtlinien sind sicherlich ein Novum in der deutschen Rechtsprechung, entsprechen aber einem evidenten praktischen Bedürfnis und fördern jedenfalls die offene Diskussion und die Rechtssicherheit.
Auf einem anderen Blatt steht, dass die FRAND-Rechtsprechung der Münchener Gerichte in einem unauflöslichen Gegensatz zu der Sichtweise der Kommission steht, wie sie in den Amicus-Curiae-Eingaben niedergelegt sind. Die Europäische Kommission hat im Verfahren des BGH FRAND-Einwand III[4] mit einer weiteren Stellungnahme vom 11.12.2025 ihr Verständnis der Rechtsprechung des EuGH in C-170/13 (Huawei/ZTE) dargelegt. [5]
Es steht zu hoffen, dass solche Widersprüche über den „richtigen“ Inhalt Europäischen Rechts möglichst rasch durch eine Vorlage an den EuGH geklärt werden.
[1] Stand 13.08.2026, kritisch hierzu Nack, GRUR 2026, 1369, die Richtlinien stehen in einem offenen Widerspruch zur Position der Kommission, wie sie sich aus den Amicus Curiae Stellungnahmen vom 11.12.2025 (im Verfahren BGH KZR 10/25) und vom 15.4.2024 (im Verfahren OLG München, 6 U 3824/22 Kart) ergibt.
[2] LG München I GRUR-RR 2026, 215 – Wi-fi-6-fähige Geräte; LG München I 22.1.2026 – 7 O 4102/25, GRUR-RS 2026, 1112 – Videokodierungsverfahren und -vorrichtung; LG München I 5.2.2026 – 7 O 7655/25, GRUR-RS 2026, 2292 – FRAND-Korridor; LG München I 30.4.2026 – 7 O 64/25, GRUR-RS 2026, 8886 – Kanalqualitätsanzeige.
[3] LG München I GRUR-RR 2026, 215 – Wi-fi-6-fähige Geräte.
[4] BGH GRUR 2026, 383 – FRAND-Einwand III.
[5] https://competition-policy.ec.europa.eu/antitrust-and-cartels/national-courts/amicus-curiae-observations_en