Das Kammergericht hat in einem Verfügungsverfahren die Berufung des beklagten Möbelhändlers wegen einer nahezu identischen Kopie des Stool E60 von Alvar Aalto durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen und das Unterlassungsurteil des Landgerichts Berlin damit bestätigt.
Der Möbelhändler war der Meinung gewesen, es handele sich nicht um ein Werk der angewandten Kunst mit einer ausreichenden Schöpfungshöhe. Seine Gestaltungsprinzipien (runde Sitzfläche und vier unterhalb der Sitzfläche angebrachte, gebogene Beine) seien gewöhnlich und vorbekannt. Ferner war das Möbelhaus der Meinung, dass ein solcher Anspruch auch nicht im Verfügungsverfahren durchgesetzt werden könne.
Beides hat das Kammergericht in seiner Entscheidung dagegen bejaht. Dem rechtmäßigen Lizenzinhaber und Hersteller sei es nicht zuzumuten, ein Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es sei nicht zumutbar, die Verletzung hinzunehmen und später lediglich Schadensersatzansprüche zu realisieren. Auch die vorübergehende Einstellung des Vertriebs durch den Verletzer lasse den Anspruch nicht entfallen.
Die besondere Gestaltung der runden Sitzfläche mit rechtwinklig gebogenen Holzbeinen, die über die Sitzfläche hinausragen, stelle eine persönliche geistige Schöpfung dar. Eine künstlerische Leistung liege auch darin, dass Sitzfläche und Unterteil als zwei selbstständig zusammengeführte Teile deutlich erkennbar blieben und nicht zu einem gemeinsamen Ganzen verschmelzen. Zudem strahle die Kompaktheit des Untergestells im Vergleich zu der vergleichsweise dünnen Sitzfläche eine Anmutung von Solidität aus.
Ein Hauptsacheprozess ist zwischen den Parteien anhängig.