Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in einem Urteil vom 01.08.2023 – 3 U 2910/22 die Haftung von Verkaufsplattformen für Urheberrechtsverletzungen durch Dritte erweitert.
In dem Fall war ein Fernseher mit einem urheberrechtsverletzenden Foto auf dem Bildschirm als Dekoration des Fernsehers zum Verkauf angeboten worden. Obwohl es sich um ein Angebot eines Händlers, nicht der Verkaufsplattform selbst, handelte, wurde Letztere zu Unterlassung und Auskunft/Schadensersatz verurteilt, weil sie das Angebot nach einer Abmahnung nicht unverzüglich beseitigt hatte.
Das OLG belief sich bei seiner Entscheidung auf die Entscheidungen des EuGH, YouTube und uploaded, die allerdings einen reinen Webhosting-Dienst zum Gegenstand hatten. Das Oberlandesgericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Bundesgerichtshof auf der Basis der EuGH-Entscheidungen die Haftung derartiger Intermediäre als Täter bei der Verletzung von Verkehrspflichten im Urheberrecht bejaht hatte (BGH, YouTube II). Der BGH entschied, dass ein Sharehoster dann für eine Rechtsverletzung der von ihm gehosteten Daten als Täter haftet, wenn er entweder ein besonders Verletzungen anregendes oder dafür ausgelegtes Geschäftsmodell betreibt oder aber auf eine Abmahnung hin nicht unverzüglich (weniger als 2 Tage) das Angebot offline nimmt.
Das OLG übertrug die Rechtsprechung des EuGH/BGH von Webhosting-Diensten auf Verkaufsplattformen, da kein wesentlicher Unterschied zu sehen sei. Eine Haftung der Plattform sei gegeben, wenn sie zum einen auf eine Urheberrechtsverletzung hingewiesen worden sei und es zum anderen (pflichtwidrig) unterlassen habe, das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren und Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen komme. Bei Verkaufsplattformen sei somit das Untätigbleiben auf einen hinreichenden Hinweis haftungsbegründend.
Die Verkaufsplattform haftet daher als Täterin, weil sie trotz eines Hinweises nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um den Zugang zu diesem Inhalt und kerngleichen Verletzungshandlungen zu verhindern.
Diese Rechtsprechung dürfte wohl für alle Rechtsgebiete des gewerblichen Rechtsschutzes gelten und den Handlungsmaßstab für Verkaufsplattformen definieren.