Der Bundestag hat im sog. Justizstandort-Stärkungsgesetz eine Reihe von Regelungen eingeführt, die Auswirkungen auf die zivilprozessualen Verfahren haben werden.
Allen voran steht die Einfügung eines neuen § 273a in die ZPO, mit dem die Anwendung des Geheimnisschutzrechts in allen Zivilprozessen angeordnet wird:
§ 273a
Geheimhaltung
Das Gericht kann auf Antrag einer Partei streitgegenständliche Informationen ganz oder teilweise als geheimhaltungsbedürftig einstufen, wenn diese ein Geschäftsgeheimnis nach § 2 Nummer 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sein können; die §§ 16 bis 20 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind entsprechend anzuwenden.
Bisher war das Geheimnisschutzrecht in Zivilprozessen über die Vorschriften des GVG gering ausgeprägt. Es gab nur die Möglichkeit, die Öffentlichkeit im Verhandlungstermin und Dritte bei der Akteneinsicht auszuschließen. Die Parteien und etwaige Nebenintervenienten konnten allerdings alle im Prozess offenbarten Betriebsgeheimnisse uneingeschränkt einsehen und auch für sich verwenden und nutzen.
Diese Schwäche des Verfahrensrechts ist oft kritisiert worden und gab Anlass zu unterschiedlichen Umgehungstechniken, wie z.B. teilgeschwärzten Urkunden und außergerichtlich Geheimhaltungsvereinbarungen etc.
Dem hat nun der Gesetzgeber (endlich) abgeholfen und den Gerichten ermöglicht, Geheimhaltungsauflagen zu erlassen, die eine effektiven Geheimnisschutz ermöglichen.
Die Vorschrift wird am 01.04.2025 in Kraft treten und dann auch auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden sein. Geschäftsgeheimnisse, die aber bereits zuvor in Zivilprozessen offenbart worden sind, dürften wohl nicht mehr effektiv geschützt werden können, weil die gerichtlichen Anordnungen nur für die Zukunft wirken können und keine Handlungen in der Vergangenheit sanktionieren können. Gleichwohl wird es sich empfehlen, auch in anhängigen Verfahren von den Möglichkeiten des GeschGehG Gebrauch zu machen, um wenigstens für die Zukunft den erforderlichen Schutz zu erreichen.